Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.03.2008

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Beachte

Ist auch auf in diesem Zeitpunkt anhängige Exekutionsverfahren anzuwenden (vgl. § 410 Abs. 2).

Text

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Alle an einer Executionshandlung Betheiligten können bei deren Vornahme anwesend sein. Personen, welche die Executionshandlung stören oder sich unangemessen betragen, können vom Vollstreckungsorgane entfernt werden.
  2. Absatz 2,Die Ladung zu einer vom Vollstreckungsorgan vorzunehmenden Amtshandlung obliegt diesem.
  3. Absatz 3,Beantragt der betreibende Gläubiger, dass der Vollzug unter seiner Beteiligung vorgenommen wird, so ist ihm Zeit und Ort des Vollzugs bekannt zu geben. Kommt der betreibende Gläubiger nicht zu diesem Termin, so wird in seiner Abwesenheit vollzogen. Der betreibende Gläubiger ist in diesem Fall von weiteren Vollzügen nur mehr auf neuerlichen Antrag zu benachrichtigen. Wird der betreibende Gläubiger trotz Antrags nicht vom Termin verständigt, so hat ein weiterer Termin von Amts wegen unter seiner Beteiligung stattzufinden.

Anmerkung

Infolge eines Redaktionsversehens fehlt im RGBl. nach dem Wort "sein" der Punkt.

Schlagworte

Exekutionshandlung, Beteiligter

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40096248

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P32/NOR40096248

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