Absatz eins,Alle an einer Executionshandlung Betheiligten können bei deren Vornahme anwesend sein. Personen, welche die Executionshandlung stören oder sich unangemessen betragen, können vom Vollstreckungsorgane entfernt werden.
Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2008,
BG
Paragraph 32
01.03.2008
30.06.2021
EO
23/04 Exekutionsordnung
Ist auch auf in diesem Zeitpunkt anhängige Exekutionsverfahren anzuwenden vergleiche Paragraph 410, Absatz 2,).
Infolge eines Redaktionsversehens fehlt im RGBl. nach dem Wort "sein" der Punkt.
Exekutionshandlung, Beteiligter
31.05.2021
10001700
NOR40096248