Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 319

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 319

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Verkauf durch Versteigerung – Zwangsverwaltung

Paragraph 319,
  1. Absatz eins,Eine Forderung darf nicht öffentlich versteigert werden:
    1. Ziffer eins
      wenn für die Forderung ein genügende Deckung bietendes Handpfand bestellt ist;
    2. Ziffer 2
      wenn die Forderung dem Verpflichteten gegen den betreibenden Gläubiger selbst zusteht und mit dem zu vollstreckenden Anspruche kompensiert werden kann;
    3. Ziffer 3
      wenn die Forderung den Bezug jährlicher Renten, Unterhaltsgelder oder anderer wiederkehrender Zahlungen zum Gegenstande hat;
    4. Ziffer 4
      wenn sich die Forderung auf eine Sparurkunde gründet;
    5. Ziffer 5
      wenn die auf eines der im Paragraph 321, bezeichneten Papiere sich gründende Forderung einen Börsenpreis hat;
    6. Ziffer 6
      wenn der Betrag der Forderung nicht mit Bestimmtheit angegeben oder der Bestand der Forderung nicht glaubhaft gemacht werden kann,
    7. Ziffer 7
      wenn sie bücherlich sichergestellt ist.
  2. Absatz 2,Die Zwangsverwaltung von Forderungen ist nach Paragraph 332, durchzuführen.

Schlagworte

Freihandverkauf

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233839

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P319/NOR40233839

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