Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 319
Inkrafttretensdatum
01.07.2021
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Verkauf durch Versteigerung – Zwangsverwaltung
§ 319.Paragraph 319,
(1)Absatz eins,Eine Forderung darf nicht öffentlich versteigert werden:
wenn für die Forderung ein genügende Deckung bietendes Handpfand bestellt ist;
wenn die Forderung dem Verpflichteten gegen den betreibenden Gläubiger selbst zusteht und mit dem zu vollstreckenden Anspruche kompensiert werden kann;
wenn die Forderung den Bezug jährlicher Renten, Unterhaltsgelder oder anderer wiederkehrender Zahlungen zum Gegenstande hat;
wenn sich die Forderung auf eine Sparurkunde gründet;
wenn die auf eines der im § 321 bezeichneten Papiere sich gründende Forderung einen Börsenpreis hat;wenn die auf eines der im Paragraph 321, bezeichneten Papiere sich gründende Forderung einen Börsenpreis hat;
wenn der Betrag der Forderung nicht mit Bestimmtheit angegeben oder der Bestand der Forderung nicht glaubhaft gemacht werden kann,
wenn sie bücherlich sichergestellt ist.
(2)Absatz 2,Die Zwangsverwaltung von Forderungen ist nach § 332 durchzuführen.Die Zwangsverwaltung von Forderungen ist nach Paragraph 332, durchzuführen.
Schlagworte
Freihandverkauf
Im RIS seit
31.05.2021
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40233839