Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 319

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Verkauf durch Versteigerung – Zwangsverwaltung

Paragraph 319,

  1. Absatz eins,Eine Forderung darf nicht öffentlich versteigert werden:
    1. Ziffer eins
      wenn für die Forderung ein genügende Deckung bietendes Handpfand bestellt ist;
    2. Ziffer 2
      wenn die Forderung dem Verpflichteten gegen den betreibenden Gläubiger selbst zusteht und mit dem zu vollstreckenden Anspruche kompensiert werden kann;
    3. Ziffer 3
      wenn die Forderung den Bezug jährlicher Renten, Unterhaltsgelder oder anderer wiederkehrender Zahlungen zum Gegenstande hat;
    4. Ziffer 4
      wenn sich die Forderung auf eine Sparurkunde gründet;
    5. Ziffer 5
      wenn die auf eines der im Paragraph 321, bezeichneten Papiere sich gründende Forderung einen Börsenpreis hat;
    6. Ziffer 6
      wenn der Betrag der Forderung nicht mit Bestimmtheit angegeben oder der Bestand der Forderung nicht glaubhaft gemacht werden kann,
    7. Ziffer 7
      wenn sie bücherlich sichergestellt ist.
  2. Absatz 2,Die Zwangsverwaltung von Forderungen ist nach Paragraph 332, durchzuführen.

Schlagworte

Freihandverkauf

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233839