Absatz eins,Eine Forderung darf nicht öffentlich versteigert werden:
- Ziffer einswenn für die Forderung ein genügende Deckung bietendes Handpfand bestellt ist;
- Ziffer 2wenn die Forderung dem Verpflichteten gegen den betreibenden Gläubiger selbst zusteht und mit dem zu vollstreckenden Anspruche kompensiert werden kann;
- Ziffer 3wenn die Forderung den Bezug jährlicher Renten, Unterhaltsgelder oder anderer wiederkehrender Zahlungen zum Gegenstande hat;
- Ziffer 4wenn sich die Forderung auf eine Sparurkunde gründet;
- Ziffer 5wenn die auf eines der im Paragraph 321, bezeichneten Papiere sich gründende Forderung einen Börsenpreis hat;
- Ziffer 6wenn der Betrag der Forderung nicht mit Bestimmtheit angegeben oder der Bestand der Forderung nicht glaubhaft gemacht werden kann,
- Ziffer 7wenn sie bücherlich sichergestellt ist.