(2)Absatz 2,Die Streitverkündung (Abs. 1 Z 1) ist längstens binnen einer vom Gericht festzusetzenden, angemessenen, vier Wochen nicht überschreitenden Frist vorzunehmen und dem betreibenden Gläubiger nach den Vorschriften über die Zustellung von Klagen zuzustellen. Tritt der betreibende Gläubiger nach Abs. 1 Z 1 ein, so ist der Verpflichtete in diesem Umfang durch Beschluss des Prozessgerichts vom Rechtsstreit zu entbinden. In das vom betreibenden Gläubiger vorgelegte Kostenverzeichnis können auch die dem Verpflichteten vor seiner Entbindung vom Rechtsstreit verursachten Kosten aufgenommen werden. Soweit Kosten des Verpflichteten vom Beklagten zu ersetzen sind, sind sie dem Verpflichteten zuzusprechen.Die Streitverkündung (Absatz eins, Ziffer eins,) ist längstens binnen einer vom Gericht festzusetzenden, angemessenen, vier Wochen nicht überschreitenden Frist vorzunehmen und dem betreibenden Gläubiger nach den Vorschriften über die Zustellung von Klagen zuzustellen. Tritt der betreibende Gläubiger nach Absatz eins, Ziffer eins, ein, so ist der Verpflichtete in diesem Umfang durch Beschluss des Prozessgerichts vom Rechtsstreit zu entbinden. In das vom betreibenden Gläubiger vorgelegte Kostenverzeichnis können auch die dem Verpflichteten vor seiner Entbindung vom Rechtsstreit verursachten Kosten aufgenommen werden. Soweit Kosten des Verpflichteten vom Beklagten zu ersetzen sind, sind sie dem Verpflichteten zuzusprechen.