Absatz eins,Wurde eine beschränkt pfändbare Forderung gepfändet und überwiesen und hat der betreibende Gläubiger diese nicht bereits gerichtlich geltend gemacht, so kann auch der Verpflichtete den pfändbaren Teil zugunsten des betreibenden Gläubigers gerichtlich geltend machen,
- Ziffer einsinsoweit nicht der betreibende Gläubiger binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Streitverkündung (Absatz 2,) mit Schriftsatz oder durch Erklärung in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung in den Rechtsstreit eintritt oder
- Ziffer 2wenn drei Monate seit der Überweisung und dem Eintritt der Fälligkeit der Forderung abgelaufen sind.
Ein Zahlungsbefehl darf bereits davor erlassen werden. Nach der Zustellung der Streitverkündung nach Ziffer eins, oder dem Ablauf der Frist nach Ziffer 2, erstreckt sich die Streitanhängigkeit auch auf den betreibenden Gläubiger.