Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 307

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 307

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Hinterlegung bei Gericht

Paragraph 307,
  1. Absatz eins,Wird die Forderung, deren Pfändung und Überweisung, wenn auch vorbehaltlich früher erworbener Rechte Dritter, ausgesprochen wurde, nicht nur vom betreibenden Gläubiger, sondern auch von anderen Personen in Anspruch genommen, so ist bei Vorliegen einer unklaren Sach- oder Rechtslage der Drittschuldner befugt und auf Antrag eines Gläubigers verpflichtet, den Betrag der Forderung samt Nebengebühren nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zugunsten aller dieser Personen beim Exekutionsgericht zu hinterlegen. Über einen solchen Antrag ist nach Einvernehmung des Drittschuldners (Paragraph 55, Absatz eins,) durch Beschluss zu entscheiden.
  2. Absatz 2,Die gerichtlich erlegten Beträge sind zu verteilen. Hiefür gelten Paragraphen 285 bis 287 mit der Maßgabe, dass unter Gläubiger nicht nur betreibende Gläubiger, sondern auch solche zu verstehen sind, die in Paragraph 300 a, genannte Rechte an der Forderung haben.
  3. Absatz 3,Falls wegen Bezahlung der Forderung gegen den Drittschuldner Klagen anhängig gemacht wurden, kann dieser nach Bewirkung des Erlages beim Prozessgericht beantragen, aus dem Rechtsstreite entlassen zu werden.
  4. Absatz 4,Die Befugnis des Drittschuldners nach Absatz eins, besteht soweit nicht, als ihm ein Antragsrecht nach Paragraph 292 g, zusteht.

Schlagworte

Sachlage

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233829

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P307/NOR40233829

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