Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Exekutionsordnung § 307

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 307

Inkrafttretensdatum

01.03.1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Hinterlegung bei Gericht

Paragraph 307,

  1. Absatz eins,Wird die Forderung, deren Pfändung und Überweisung, wenn auch vorbehaltlich früher erworbener Rechte Dritter, ausgesprochen wurde, nicht nur vom betreibenden Gläubiger, sondern auch von anderen Personen in Anspruch genommen, so ist bei Vorliegen einer unklaren Sach- und Rechtslage der Drittschuldner befugt und auf Antrag eines Gläubigers verpflichtet, den Betrag der Forderung samt Nebengebühren nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zugunsten aller dieser Personen beim Exekutionsgericht zu hinterlegen. Über einen solchen Antrag ist nach Einvernehmung des Drittschuldners (Paragraph 55, Absatz eins,) durch Beschluß zu entscheiden.
  2. Absatz 2,Die gerichtlich erlegten Beträge sind zu verteilen. Hiefür gelten Paragraphen 285 bis 287 mit der Maßgabe, daß unter Gläubiger nicht nur betreibende Gläubiger, sondern auch solche zu verstehen sind, die in Paragraph 300 a, genannte Rechte an der Forderung haben.
  3. Absatz 3,Falls wegen Bezahlung der Forderung gegen den Drittschuldner Klagen anhängig gemacht wurden, kann dieser nach Bewirkung des Erlages beim Processgerichte beantragen, aus dem Rechtsstreite entlassen zu werden.
  4. Absatz 4,Die Befugnis des Drittschuldners nach Absatz eins, besteht soweit nicht, als ihm ein Antragsrecht nach Paragraph 292 k, zusteht.

Anmerkung

ÜR: Art. XXXIV Abs. 1, BGBl. Nr. 628/1991

Schlagworte

Sachlage, Prozessgericht, Beschluss

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021256

Alte Dokumentnummer

N2189617056T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P307/NOR12021256

Navigation im Suchergebnis