Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Exekutionsordnung § 302

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 302

Inkrafttretensdatum

02.01.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Kosten des Drittschuldners für seine Erklärung

Paragraph 302,
  1. Absatz eins,Für die mit der Abgabe der Erklärung verbundenen Kosten stehen dem Drittschuldner als Ersatz zu:
    1. Ziffer eins
      35 Euro, wenn eine wiederkehrende Forderung gepfändet wurde und diese besteht;
    2. Ziffer 2
      25 Euro in den sonstigen Fällen.
  2. Absatz 2,Die Kosten sind vorläufig vom betreibenden Gläubiger zu tragen; ihm ist deren Ersatz an den Drittschuldner vom Gericht aufzuerlegen. Die zuerkannten Beträge sind von Amts wegen als Kosten des Exekutionsverfahrens zu bestimmen. Mehrere betreibende Gläubiger haben die Kosten zu gleichen Teilen zu tragen.
  3. Absatz 3,Der Drittschuldner ist im Fall des Absatz eins, berechtigt, den ihm als Kostenersatz zustehenden Betrag von dem dem Verpflichteten zustehenden Betrag der überwiesenen Forderung einzubehalten, sofern dadurch der unpfändbare Betrag nicht geschmälert wird; sonst von dem dem betreibenden Gläubiger zustehenden Betrag. Paragraph 292 h, Absatz 3, ist anzuwenden.

Schlagworte

Drittschuldnererklärung, Drittschuldneräußerung

Im RIS seit

02.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2023

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40187914

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P302/NOR40187914

Navigation im Suchergebnis