Absatz eins,Für die mit der Abgabe der Erklärung verbundenen Kosten stehen dem Drittschuldner als Ersatz zu:
- Ziffer eins35 Euro, wenn eine wiederkehrende Forderung gepfändet wurde und diese besteht;
- Ziffer 225 Euro in den sonstigen Fällen.
Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2016,
BG
Paragraph 302
02.01.2017
EO
23/04 Exekutionsordnung
Drittschuldnererklärung, Drittschuldneräußerung
14.02.2023
10001700
NOR40187914