Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 294a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 294a

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Unbekannter Drittschuldner

Paragraph 294 a,
  1. Absatz eins,Behauptet der Gläubiger, daß dem Verpflichteten Forderungen im Sinn des Paragraph 290 a, zustünden, er jedoch den bzw. die Drittschuldner nicht kenne, so gelten nachstehende Besonderheiten:
    1. Ziffer eins
      Der Drittschuldner muß im Exekutionsantrag nicht, die Forderung muß nicht näher bezeichnet sein. Es ist jedoch das Geburtsdatum des Verpflichteten anzugeben.
    2. Ziffer 2
      Das Exekutionsgericht hat den Dachverband der Sozialversicherungsträger um die Bekanntgabe zu ersuchen, ob nach den bei ihm gespeicherten Daten (Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 3, ASVG) der Verpflichtete in einer Rechtsbeziehung steht, aus der ihm Forderungen im Sinn des Paragraph 290 a, zustehen können, und bejahendenfalls mit wem.
    3. Ziffer 3
      Gibt der Dachverband der Sozialversicherungsträger einen oder mehrere mögliche Drittschuldner bekannt, so hat das Gericht mit den in Paragraph 294, vorgesehenen Zustellungen an den Verpflichteten und den bzw. die Drittschuldner vorzugehen.
  2. Absatz 2,Ein Exekutionsantrag nach Absatz eins, darf vor Ablauf eines Jahres nach seiner Einbringung nur dann wiederholt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Verpflichtete inzwischen eine derartige Forderung erworben hat.
  3. Absatz 3,Die Meldebehörden haben Personen, die ihnen eine Ausfertigung eines Exekutionstitels oder eine Ablichtung hievon vorlegen, aus dem Melderegister Auskunft über das Geburtsdatum des im Exekutionstitel genannten Schuldners zu erteilen.
  4. Absatz 4,Die Anfrage an den Dachverband der Sozialversicherungsträger und dessen Antwort sind mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchzuführen. Hiefür gilt:
    1. Ziffer eins
      Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung und nach Anhörung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger die Durchführung der Anfrage und ihrer Beantwortung näher zu regeln, um ihre rasche, richtige und kostensparende Durchführung sicherzustellen.
    2. Ziffer 2
      Die Sozialversicherungsträger und deren Hauptverband Anmerkung eins, ) sind verpflichtet, die in Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Daten den Gerichten zu übermitteln.

(__________________

Anmerkung eins, : „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“, vergleiche Paragraph 720, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)

Anmerkung

1. zu Abs. 4 Z 1: jetzt BM für Arbeit und Soziales
2. ÜR: Art. VIII Abs. 2, BGBl. Nr. 519/1995
3. jetzt § 295

Schlagworte

BGBl. Nr. 189/1955

Im RIS seit

24.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40214650

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P294a/NOR40214650

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