Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 292k

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 292k

Inkrafttretensdatum

01.03.1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Entscheidung des Exekutionsgerichts – Antragsberechtigung

Paragraph 292 k,
  1. Absatz eins,Das Exekutionsgericht hat auf Antrag – in den Fällen der Ziffer eins und 2 nach freier Überzeugung im Sinn des Paragraph 273, ZPO – zu entscheiden,
    1. Ziffer eins
      ob bei der Berechnung des unpfändbaren Freibetrags Unterhaltspflichten zu berücksichtigen sind oder
    2. Ziffer 2
      ob und inwieweit ein Bezug oder Bezugsteil pfändbar ist, insbesondere auch, ob die Entschädigungen nach Paragraph 290, Absatz eins, Ziffer eins, dem tatsächlich erwachsenden Mehraufwand entsprechen, oder
    3. Ziffer 3
      ob an der Gehaltsforderung oder einer anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung, deren Pfändung durch das Gericht bewilligt wurde, tatsächlich ein Pfandrecht begründet wurde.
  2. Absatz 2,Der Drittschuldner kann die von einem Antrag nach Absatz eins, erfaßten Beträge bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts zurückbehalten.
  3. Absatz 3,Antragsberechtigt sind neben den Parteien:
    1. Ziffer eins
      der Drittschuldner für einen Antrag nach Absatz eins, sowie auf Änderung der Beschlüsse, die den unpfändbaren Freibetrag festlegen, nach Paragraph 292 c,,
    2. Ziffer 2
      ein Dritter, dem der Verpflichtete gesetzlichen Unterhalt zu gewähren hat, für einen Antrag nach Absatz eins, Ziffer eins,, auf Erhöhung des unpfändbaren Betrags nach Paragraph 292 a, sowie auf Änderung der Beschlüsse, die den unpfändbaren Freibetrag festlegen, nach Paragraph 292 c,
    3. Ziffer 3
      ein betreibender Gläubiger sonstiger Forderungen, der einem betreibenden Gläubiger, der wegen einer Forderung nach Paragraph 291 b, Absatz eins, Exekution führt, nachfolgt, für einen Antrag nach Paragraph 292 c,
    In diesen Fällen hat jede Partei ihre Kosten selbst zu tragen.
  4. Absatz 4,Vor der Entscheidung über Anträge nach Absatz eins,, auf Zusammenrechnung und Festlegung des Werts der Sachleistungen nach Paragraph 292,, auf Erhöhung des unpfändbaren Betrags nach Paragraph 292 a,, auf Herabsetzung des unpfändbaren Betrags nach Paragraph 292 b und auf Änderung der Beschlüsse, die den unpfändbaren Freibetrag festlegen, nach Paragraph 292 c, sind die Parteien einzuvernehmen (Paragraph 55, Absatz eins,). In diesen Verfahren kann der betreibende Gläubiger den Ersatz seiner Kosten nur nach den Bestimmungen der ZPO und nur insoweit beanspruchen, als der Verpflichtete dem Antrag nicht zustimmt. Dies gilt auch sinngemäß für einen Anspruch des Verpflichteten auf Kostenersatz.

Anmerkung

1. ÜR: Art. XXXIV Abs. 1, 2 und 6, BGBl. Nr. 628/1991
2. jetzt § 292g

Schlagworte

ZPO (RGBl. Nr. 113/1895), Aufwandsentschädigung

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021237

Alte Dokumentnummer

N2189617037T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P292k/NOR12021237

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