Absatz eins,Das Exekutionsgericht hat auf Antrag – in den Fällen der Ziffer eins und 2 nach freier Überzeugung im Sinn des Paragraph 273, ZPO – zu entscheiden,
- Ziffer einsob bei der Berechnung des unpfändbaren Freibetrags Unterhaltspflichten zu berücksichtigen sind oder
- Ziffer 2ob und inwieweit ein Bezug oder Bezugsteil pfändbar ist, insbesondere auch, ob die Entschädigungen nach Paragraph 290, Absatz eins, Ziffer eins, dem tatsächlich erwachsenden Mehraufwand entsprechen, oder
- Ziffer 3ob an der Gehaltsforderung oder einer anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung, deren Pfändung durch das Gericht bewilligt wurde, tatsächlich ein Pfandrecht begründet wurde.