Festsetzung von Zuschlägen
§ 292g. Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung die in §§ 291a und 292 Abs. 4 angeführten Beträge mit Wirksamkeit für das Kalenderjahr im voraus unter Bedachtnahme auf die Entwicklung der Richtsätze für die Ausgleichszulage nach dem ASVG neu festzusetzen. Paragraph 292 g, Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung die in Paragraphen 291 a und 292 Absatz 4, angeführten Beträge mit Wirksamkeit für das Kalenderjahr im voraus unter Bedachtnahme auf die Entwicklung der Richtsätze für die Ausgleichszulage nach dem ASVG neu festzusetzen.