Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 291d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 291d

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Beschränkt pfändbare einmalige Leistungen

Paragraph 291 d, (1) Von allen einmaligen Leistungen zusammen, die dem Verpflichteten bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses gebühren, insbesondere von der Abfertigung, hat dem Verpflichteten der unpfändbare Freibetrag nach Paragraph 291 a, Absatz 2, Ziffer eins, für einen Monat zu verbleiben, wobei die Begrenzung mit dem vierfachen Ausgleichszulagenrichtsatz nur dann anzuwenden ist, wenn die Leistungen auch bei Aufteilung auf die Anzahl der Monate, für die sie zustehen, überschritten wären. Auf Antrag des Verpflichteten hat ihm jenes Vielfache des unpfändbaren Freibetrags zu verbleiben, das der Anzahl der Monate entspricht, für die diese Leistungen nach dem Gesetz zustehen, wenn die Voraussetzungen für eine Zusammenrechnung nicht vorliegen. Der pfändbare Betrag ist dem betreibenden Gläubiger erst nach vier Wochen auszuzahlen.

  1. Absatz 2,Von einmaligen Leistungen, die gewährt werden, wenn kein Anspruch auf eine wiederkehrende Leistung besteht, oder die kraft Gesetzes an die Stelle von wiederkehrenden Leistungen treten, wie insbesondere von
    1. Ziffer eins
      der Abfindung für eine Hinterbliebenenpension,
    2. Ziffer 2
      der Abfertigung für eine Witwer- oder Witwenpension,
    3. Ziffer 3
      der Abfertigung für eine Witwer- oder Witwenrente,
    4. Ziffer 4
      der Gesamtvergütung für eine vorläufige Versehrtenrente,
    5. Ziffer 5
      dem Versehrtengeld aus der Unfallversicherung und
    6. Ziffer 6
      dem Übergangsbetrag,
    hat dem Verpflichteten jenes Vielfache des unpfändbaren Freibetrags zu verbleiben, das der Anzahl der Monate, für die diese einmalige Leistung gewährt wird, entspricht, mindestens jedoch der unpfändbare Freibetrag für einen Monat.
  2. Absatz 3,Absatz eins, Satz 1 ist auch auf sonstige einmalige Leistungen anzuwenden, wenn diese beschränkt pfändbare Forderungen im Sinn des Paragraph 290 a, sind, die nicht von Paragraph 290 a, Absatz 2, erfaßt werden.
  3. Absatz 4,Vom Anspruch auf Auszahlung des Entlassungsgeldes (Paragraph 54, Absatz 5,, Paragraph 150, Absatz 3 und Paragraph 156, Absatz 3, StVG) hat dem Verpflichteten das Sechsfache des unpfändbaren Freibetrags nach Paragraph 291 a, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer eins, zu verbleiben.

Anmerkung

ÜR: Art. 96 Z 16, BGBl. I Nr. 98/2001

Schlagworte

Witwerpension, Witwerrente, Strafgefangener, Arbeitsvergütung

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40021416

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P291d/NOR40021416

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