(1)Absatz eins,Aus dem bei der Versteigerung erzielten Erlöse, einschließlich der gemäß §. 271 oder §. 271a verfallenen Sicherheit und des vom säumigen Meistbietenden gemäß §. 278 geleisteten Ersatzes, hat das Vollstreckungsorgan, wenn die Execution nur zu Gunsten desjenigen Gläubigers geführt wird, dem nach Inhalt der Pfändungsacten das alleinige Pfandrecht an den verkauften Gegenständen zusteht, diesem Gläubiger den nach Abzug der Versteigerungs- und Schätzungskosten erübrigenden, zur Befriedigung der vollstreckbaren Forderung sammt Nebengebüren erforderlichen Betrag zu übergeben.Aus dem bei der Versteigerung erzielten Erlöse, einschließlich der gemäß Paragraph 271, oder Paragraph 271 a, verfallenen Sicherheit und des vom säumigen Meistbietenden gemäß Paragraph 278, geleisteten Ersatzes, hat das Vollstreckungsorgan, wenn die Execution nur zu Gunsten desjenigen Gläubigers geführt wird, dem nach Inhalt der Pfändungsacten das alleinige Pfandrecht an den verkauften Gegenständen zusteht, diesem Gläubiger den nach Abzug der Versteigerungs- und Schätzungskosten erübrigenden, zur Befriedigung der vollstreckbaren Forderung sammt Nebengebüren erforderlichen Betrag zu übergeben.