Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 283

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 283

Inkrafttretensdatum

31.07.1929

Außerkrafttretensdatum

05.07.2005

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Verwendung des Verkaufserlöses.

Paragraph 283,

  1. Absatz eins,Aus dem bei der Versteigerung erzielten Erlöse, einschließlich der gemäß Paragraph 271, oder Paragraph 280, verfallenen Sicherheit und des vom säumigen Meistbietenden gemäß Paragraph 278, geleisteten Ersatzes, hat das Vollstreckungsorgan, wenn die Execution nur zu Gunsten desjenigen Gläubigers geführt wird, dem nach Inhalt der Pfändungsacten das alleinige Pfandrecht an den verkauften Gegenständen zusteht, diesem Gläubiger den nach Abzug der Versteigerungs- und Schätzungskosten erübrigenden, zur Befriedigung der vollstreckbaren Forderung sammt Nebengebüren erforderlichen Betrag zu übergeben.
  2. Absatz 2,Bei verzinslichen Forderungen sind die Zinsen, soweit sie nicht verjährt sind, bis zum Versteigerungstermine zu berechnen.
  3. Absatz 3,Die Ausfolgung dieser Beträge an den betreibenden Gläubiger gilt als Zahlung des Verpflichteten.
  4. Absatz 4,Ein etwa verbleibender Rest ist, sofern nicht ein nachfolgender Pfandgläubiger inzwischen darauf gegriffen hat, dem Verpflichteten auszufolgen.

Schlagworte

Exekution, Pfändungsakt, Versteigerungskosten, Schätzkosten, Nebengebühren, Hyperocha

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021209

Alte Dokumentnummer

N2189617009T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P283/NOR12021209

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