Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 279

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 279

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Schluß der Versteigerung

Paragraph 279,

  1. Absatz eins,Die Versteigerung wird geschlossen, sobald der erzielte Erlös zur Befriedigung der vollstreckbaren Forderungen sämmtlicher mittels Verkaufes Execution führender Gläubiger und zur Deckung aller Nebengebüren dieser Forderungen sowie der Kosten der Execution hinreicht.
  2. Absatz 2,Für das im Versteigerungstermine aufzunehmende Protokoll haben die Bestimmungen des Paragraph 194, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sinngemäß Anwendung zu finden. Außerdem sind im Protokolle nebst den Ausrufspreisen die erzielten Meistbote und die Käufer anzugeben.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel römisch acht, Ziffer 36,, RGBl. Nr. 118 aus 1914,)

Schlagworte

Exekution, Nebengebühr,Schluss

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12038164

Alte Dokumentnummer

N2199549759J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P279/NOR12038164

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