Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 279
Inkrafttretensdatum
01.07.1914
Außerkrafttretensdatum
30.06.1996
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
§. 279.Paragraph 279,
(1)Absatz eins,Die Versteigerung wird geschlossen, sobald der erzielte Erlös zur Befriedigung der vollstreckbaren Forderungen sämmtlicher mittels Verkaufes Execution führender Gläubiger und zur Deckung aller Nebengebüren dieser Forderungen sowie der Kosten der Execution hinreicht.
(2)Absatz 2,Für das im Versteigerungstermine aufzunehmende Protokoll haben die Bestimmungen des §. 194 Abs. 1 Z. 1 und 2 sinngemäß Anwendung zu finden. Außerdem sind im Protokolle nebst den Ausrufspreisen die erzielten Meistbote und die Käufer anzugeben.Für das im Versteigerungstermine aufzunehmende Protokoll haben die Bestimmungen des Paragraph 194, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sinngemäß Anwendung zu finden. Außerdem sind im Protokolle nebst den Ausrufspreisen die erzielten Meistbote und die Käufer anzugeben.
(3)Absatz 3,(Anm.: Aufgehoben durch Art. VIII Z 36, RGBl. Nr. 118/1914)Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch acht, Ziffer 36,, RGBl. Nr. 118 aus 1914,)
Schlagworte
Exekution, Nebengebühren
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12021204
Alte Dokumentnummer
N2189617004T