Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 273

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 273

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

29.02.2008

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Frist zwischen Pfändung und Versteigerung

Paragraph 273,

  1. Absatz eins,Zwischen der Pfändung und Versteigerung muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen. Eine Abkürzung dieser Frist ist zulässig, wenn Umstände vorliegen, wegen welcher nach Paragraph 266, der Verkauf des Pfandes vor Rechtskraft der Pfändungsbewilligung gestattet werden kann, oder wenn die längere Aufbewahrung des Pfandstückes unverhältnismäßige Kosten verursachen würde.
  2. Absatz 2,Das zur Vornahme der Versteigerung oder bei der Versteigerung in einem Versteigerungshaus das zur Überstellung berufene Vollstreckungsorgan hat sich rechtzeitig vor dem Termin von der Zustellung der Versteigerungsbewilligung an die Beteiligten und von der ordnungsgemäßen Bekanntmachung des Versteigerungstermins zu überzeugen und wahrgenommene Mängel dem Exekutionsgericht mitzuteilen. Das Executionsgericht hat infolge einer solchen Anzeige im Sinne des Paragraph 175, vorzugehen.

Anmerkung

ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12038151

Alte Dokumentnummer

N2199549746J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P273/NOR12038151

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