Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 273

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

29.02.2008

Text

Frist zwischen Pfändung und Versteigerung

Paragraph 273,

  1. Absatz eins,Zwischen der Pfändung und Versteigerung muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen. Eine Abkürzung dieser Frist ist zulässig, wenn Umstände vorliegen, wegen welcher nach Paragraph 266, der Verkauf des Pfandes vor Rechtskraft der Pfändungsbewilligung gestattet werden kann, oder wenn die längere Aufbewahrung des Pfandstückes unverhältnismäßige Kosten verursachen würde.
  2. Absatz 2,Das zur Vornahme der Versteigerung oder bei der Versteigerung in einem Versteigerungshaus das zur Überstellung berufene Vollstreckungsorgan hat sich rechtzeitig vor dem Termin von der Zustellung der Versteigerungsbewilligung an die Beteiligten und von der ordnungsgemäßen Bekanntmachung des Versteigerungstermins zu überzeugen und wahrgenommene Mängel dem Exekutionsgericht mitzuteilen. Das Executionsgericht hat infolge einer solchen Anzeige im Sinne des Paragraph 175, vorzugehen.