Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Exekutionsordnung § 271

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 271

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Sofortkauf vor der Versteigerung

Paragraph 271,

Solange die Versteigerung noch nicht begonnen hat, kann eine gepfändete Sache, die keinen Liebhaberwert hat, unter Entfall der Versteigerung zu einem Preis, der den Schätzwert um ein Viertel übersteigt, verkauft werden. Wird der Kaufpreis nicht vor der Versteigerung erlegt, so ist die Versteigerung durchzuführen.“

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233772

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P271/NOR40233772

Navigation im Suchergebnis