Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 271

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 183/1925

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 271

Inkrafttretensdatum

03.07.1925

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 271,

  1. Absatz eins,Wenn sich jemand spätestens acht Tage vor dem Versteigerungstermin unter gleichzeitiger Leistung einer Sicherheit in der Höhe von mindestens einem Viertel des Schätzungswertes bereit erklärt, die gepfändeten Sachen im ganzen oder größere Partien derselben um einen Preis zu übernehmen, welcher ihren Schätzungswert um mindestens ein Viertel übersteigt, und nebst den etwaigen Schätzungskosten auch alle bisher aufgelaufenen, dem Verpflichteten zur Last fallenden Executionskosten ohne Anrechnung auf den Übernahmspreis zu tragen, so kann das Gericht diesem Antrage nach Einvernehmung des Verpflichteten stattgeben, wenn der betreibende Gläubiger und diejenigen Personen zustimmen, die ein Pfandrecht an diesen Gegenständen erworben haben, deren Forderungen aber durch den Übernahmspreis nicht unzweifelhaft vollständig gedeckt werden.
  2. Absatz 2,Für das weitere Verfahren, einschließlich der Aufschiebung und Einstellung der Versteigerung, gelten die Vorschriften des Paragraph 204,

Schlagworte

Sicherheitsleistung, Schätzwert, Exekutionskosten, Übernahmsantrag

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021196

Alte Dokumentnummer

N2189616996T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P271/NOR12021196

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