Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 264a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 264a

Inkrafttretensdatum

01.05.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 264 a, Der Verkauf ist, vorbehaltlich der Anwendung der Paragraphen 14, 27, Absatz eins und 41 Absatz 2,, aufzuschieben, wenn zur Hereinbringung derselben Forderung Exekution auf wiederkehrende Geldforderungen geführt wird und deren Erlös voraussichtlich ausreichen wird, die vollstreckbare Forderung samt Nebengebühren im Lauf eines Jahres zu tilgen. Das gilt nicht, wenn Gegenstand des Verkaufs eine der im Paragraph 296, genannten Forderungen ist (Paragraphen 317 bis 319).

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021189

Alte Dokumentnummer

N2189616989T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P264a/NOR12021189

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