Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,
Paragraph 264 a
01.05.1983
30.06.1996
Paragraph 264 a, Der Verkauf ist, vorbehaltlich der Anwendung der Paragraphen 14, 27, Absatz eins und 41 Absatz 2,, aufzuschieben, wenn zur Hereinbringung derselben Forderung Exekution auf wiederkehrende Geldforderungen geführt wird und deren Erlös voraussichtlich ausreichen wird, die vollstreckbare Forderung samt Nebengebühren im Lauf eines Jahres zu tilgen. Das gilt nicht, wenn Gegenstand des Verkaufs eine der im Paragraph 296, genannten Forderungen ist (Paragraphen 317 bis 319).