Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 260

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 260

Inkrafttretensdatum

01.07.1914

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 260,

Sofern der Verwahrer ohne Zustimmung des Verpflichteten und der betreibenden Gläubiger bestellt wurde, sind sie unter Bekanntgabe des Namens des Verwahrers von dessen Ernennung zu verständigen. Unter Darlegung geeigneter Gründe kann von ihnen jederzeit die Ernennung eines anderen Verwahrers beim Executionsgerichte beantragt werden.

Schlagworte

Exekutionsgericht

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021184

Alte Dokumentnummer

N2189616984T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P260/NOR12021184

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