Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 260
Inkrafttretensdatum
01.07.1914
Außerkrafttretensdatum
30.06.1996
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
§. 260.Paragraph 260,
Sofern der Verwahrer ohne Zustimmung des Verpflichteten und der betreibenden Gläubiger bestellt wurde, sind sie unter Bekanntgabe des Namens des Verwahrers von dessen Ernennung zu verständigen. Unter Darlegung geeigneter Gründe kann von ihnen jederzeit die Ernennung eines anderen Verwahrers beim Executionsgerichte beantragt werden.
Schlagworte
Exekutionsgericht
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12021184
Alte Dokumentnummer
N2189616984T