Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914
Paragraph 260
01.07.1914
30.06.1996
Paragraph 260,
Sofern der Verwahrer ohne Zustimmung des Verpflichteten und der betreibenden Gläubiger bestellt wurde, sind sie unter Bekanntgabe des Namens des Verwahrers von dessen Ernennung zu verständigen. Unter Darlegung geeigneter Gründe kann von ihnen jederzeit die Ernennung eines anderen Verwahrers beim Executionsgerichte beantragt werden.