Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 259

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 259

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Verwahrung.

Paragraph 259,

  1. Absatz eins,Die Pfandstücke sind auf Antrag des betreibenden Gläubigers in Verwahrung zu nehmen, Gegenstände, die sich zum gerichtlichen Erlag eignen, können auch von Amts wegen verwahrt werden. Ist eine sofortige Verwahrung nicht möglich, so können zur Vorbereitung der Verwahrung auch Maßnahmen gesetzt werden, die eine Verbringung der Pfandsache oder Verfügungen hierüber verhindern.
  2. Absatz 2,Der Antrag auf Einleitung einer Verwahrung kann mit dem Antrage auf Bewilligung der Pfändung verbunden werden. Müssen die Gegenstände durch Transportmittel zum Verwahrer gebracht werden, so wird die Verwahrung nur vollzogen, wenn der betreibende Gläubiger die Transportmittel bereitstellt.
  3. Absatz 3,Die Verwahrung geschieht, sofern sich die gepfändeten Sachen hiezu eignen, durch deren gerichtlichen Erlag, sonst durch Übergabe an eine sich mit derlei Verwahrungen befassende, unter staatlicher Aufsicht stehende Anstalt oder durch Übergabe an einen auf Gefahr des betreibenden Gläubigers zu bestellenden Verwahrer (Paragraph 968, a. b. G. B.). Im letzteren Falle kann mit Zustimmung des Verpflichteten auch der betreibende Gläubiger, oder bei einer Mehrheit von solchen, einer derselben als Verwahrer bestellt werden. Die Sachen können, soweit sie nicht nach Paragraph 274, Absatz 3, ausgeschlossen sind, auch in einer Auktionshalle verwahrt werden, wenn die vorhandenen Räume dies erlauben. Ob diese Voraussetzung zutrifft, entscheidet der Leiter der Auktionshalle. Diese Verwahrung gilt als Verwahrung in einer unter staatlicher Aufsicht stehenden Anstalt.
  4. Absatz 4,Die Kosten der Verwahrung sind einstweilen vom betreibenden Gläubiger und beim Vorhandensein mehrerer betreibender Gläubiger von allen nach Verhältnis ihrer vollstreckbaren Forderungen zu tragen.
  5. Absatz 5,Dem bei der Pfändungsvornahme gestellten Antrage auf Einleitung einer Verwahrung durch gerichtlichen Erlag oder durch Übergabe der Sachen an eine sich mit derlei Verwahrungen befassende Anstalt hat das Vollstreckungsorgan zu entsprechen, ohne vorher die Beschlussfassung des Gerichtes darüber einzuholen.
  6. Absatz 6,Die Einleitung der Verwahrung ist unter Angabe des Verwahrers im Pfändungsprotokolle ersichtlich zu machen.

Anmerkung

ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995

Schlagworte

ABGB, JGS Nr. 946/1811

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12038136

Alte Dokumentnummer

N2199549731J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P259/NOR12038136

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