(3)Absatz 3,Die Verwahrung geschieht, sofern sich die gepfändeten Sachen hiezu eignen, durch deren gerichtlichen Erlag, sonst durch Übergabe an eine sich mit derlei Verwahrungen befassende, unter staatlicher Aufsicht stehende Anstalt oder durch Übergabe an einen auf Gefahr des betreibenden Gläubigers zu bestellenden Verwahrer (§. 968 a. b. G. B.). Im letzteren Falle kann mit Zustimmung des Verpflichteten auch der betreibende Gläubiger, oder bei einer Mehrheit von solchen, einer derselben als Verwahrer bestellt werden. Die Sachen können, soweit sie nicht nach § 274 Abs. 3 ausgeschlossen sind, auch in einer Auktionshalle verwahrt werden, wenn die vorhandenen Räume dies erlauben. Ob diese Voraussetzung zutrifft, entscheidet der Leiter der Auktionshalle. Diese Verwahrung gilt als Verwahrung in einer unter staatlicher Aufsicht stehenden Anstalt.Die Verwahrung geschieht, sofern sich die gepfändeten Sachen hiezu eignen, durch deren gerichtlichen Erlag, sonst durch Übergabe an eine sich mit derlei Verwahrungen befassende, unter staatlicher Aufsicht stehende Anstalt oder durch Übergabe an einen auf Gefahr des betreibenden Gläubigers zu bestellenden Verwahrer (Paragraph 968, a. b. G. B.). Im letzteren Falle kann mit Zustimmung des Verpflichteten auch der betreibende Gläubiger, oder bei einer Mehrheit von solchen, einer derselben als Verwahrer bestellt werden. Die Sachen können, soweit sie nicht nach Paragraph 274, Absatz 3, ausgeschlossen sind, auch in einer Auktionshalle verwahrt werden, wenn die vorhandenen Räume dies erlauben. Ob diese Voraussetzung zutrifft, entscheidet der Leiter der Auktionshalle. Diese Verwahrung gilt als Verwahrung in einer unter staatlicher Aufsicht stehenden Anstalt.