Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 259

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 259

Inkrafttretensdatum

01.07.1914

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Verwahrung.

Paragraph 259,

  1. Absatz eins,Die Pfandstücke, mit Ausnahme des beim Verpflichteten vorgefundenen Geldes, sind auf Antrag des betreibenden Gläubigers in Verwahrung zu nehmen. Mangels eines solchen Antrages ist die geschehene Pfändung in einer für jedermann leicht erkennbaren Weise ersichtlich zu machen.
  2. Absatz 2,Der Antrag auf Einleitung einer Verwahrung kann mit dem Antrage auf Bewilligung der Pfändung verbunden werden.
  3. Absatz 3,Die Verwahrung geschieht, sofern sich die gepfändeten Sachen hiezu eignen, durch deren gerichtlichen Erlag, sonst durch Übergabe an eine sich mit derlei Verwahrungen befassende, unter staatlicher Aufsicht stehende Anstalt oder durch Übergabe an einen vom Executionsgerichte auf Gefahr des betreibenden Gläubigers zu bestellenden Verwahrer (Paragraph 968, a. b. G. B.). Im letzteren Falle kann mit Zustimmung des Verpflichteten auch der betreibende Gläubiger, oder bei einer Mehrheit von solchen, einer derselben vom Executionsgerichte als Verwahrer bestellt werden.
  4. Absatz 4,Die Kosten der Verwahrung sind einstweilen vom betreibenden Gläubiger und beim Vorhandensein mehrerer betreibender Gläubiger von allen nach Verhältnis ihrer vollstreckbaren Forderungen zu tragen.
  5. Absatz 5,Dem bei der Pfändungsvornahme gestellten Antrage auf Einleitung einer Verwahrung durch gerichtlichen Erlag oder durch Übergabe der Sachen an eine sich mit derlei Verwahrungen befassende Anstalt hat das Vollstreckungsorgan zu entsprechen, ohne vorher die Beschlussfassung des Gerichtes darüber einzuholen.
  6. Absatz 6,Die Einleitung der Verwahrung ist unter Angabe des Verwahrers im Pfändungsprotokolle ersichtlich zu machen.

Schlagworte

Exekutionsgericht, ABGB, JGS Nr. 946/1811

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021183

Alte Dokumentnummer

N2189616983T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P259/NOR12021183

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