Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 253a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 253a

Inkrafttretensdatum

01.09.2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Beachte

Ist anzuwenden, wenn das Vermögensverzeichnis nach dem 31. August 2005 aufgenommen wird (vgl. § 408 Abs. 4).

Text

Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses

Paragraph 253 a,
  1. Absatz eins,Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins, vor, so hat das Vollstreckungsorgan am Vollzugsort mit dem Verpflichteten ein Vermögensverzeichnis aufzunehmen. Der betreibende Gläubiger kann dem Verpflichteten zur Ermittlung der in Exekution zu ziehenden Sachen Fragen durch das Vollstreckungsorgan stellen lassen oder mit dessen Zustimmung unmittelbar selbst stellen.
  2. Absatz 2,Hat der Verpflichtete zur Begleichung der Forderung einen Scheck zahlungshalber dem Vollstreckungsorgan übergeben, so ist das Vermögensverzeichnis erst aufzunehmen, wenn der rechtzeitig vorgelegte Scheck nicht eingelöst wird.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40066143

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P253a/NOR40066143

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