Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 253a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 253a

Inkrafttretensdatum

01.03.1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses

Paragraph 253 a, Der Verpflichtete hat am Vollzugsort dem Vollstreckungsorgan ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und es zu unterfertigen, wenn der Vollzug erfolglos geblieben ist, weil beim Verpflichteten keine Sachen, die in Exekution gezogen werden konnten, oder nur solche Sachen vorgefunden wurden, deren Unzulänglichkeit sich mit Rücksicht auf ihren geringen Wert oder auf die daran zu Gunsten anderer Gläubiger bereits begründeten Pfandrechte klar ergibt, oder welche von dritten Personen in Anspruch genommen werden. Der betreibende Gläubiger kann dem Verpflichteten zur Ermittlung der in Exekution zu ziehenden Sachen Fragen durch das Vollstreckungsorgan stellen lassen oder mit dessen Zustimmung unmittelbar selbst stellen.

Anmerkung

ÜR: Art. XXXIV Abs. 10, BGBl. Nr. 628/1991.

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021177

Alte Dokumentnummer

N2189616977T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P253a/NOR12021177

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