Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Exekutionsordnung § 252a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 252a

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Vollzugsort

Paragraph 252 a, (1) Das Vollstreckungsorgan hat den im Antrag auf Exekutionsbewilligung genannten Ort aufzusuchen, außer es ist ihm bekannt, daß sich dort weder der Verpflichtete noch Vermögensteile, die in seiner Gewahrsame stehen und auf die Exekution geführt werden soll, befinden.

  1. Absatz 2,Sind dem Vollstreckungsorgan Orte, wo sich der Verpflichtete oder Vermögensteile, auf die Exekution geführt werden soll, befinden, bekannt oder können solche durch zumutbare Erhebungen von ihm in Erfahrung gebracht werden, so hat es diese von Amts wegen aufzusuchen.

Anmerkung

ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12038119

Alte Dokumentnummer

N2199549714J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P252a/NOR12038119

Navigation im Suchergebnis