Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 252 a

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Text

Vollzugsort

Paragraph 252 a, (1) Das Vollstreckungsorgan hat den im Antrag auf Exekutionsbewilligung genannten Ort aufzusuchen, außer es ist ihm bekannt, daß sich dort weder der Verpflichtete noch Vermögensteile, die in seiner Gewahrsame stehen und auf die Exekution geführt werden soll, befinden.

  1. Absatz 2,Sind dem Vollstreckungsorgan Orte, wo sich der Verpflichtete oder Vermögensteile, auf die Exekution geführt werden soll, befinden, bekannt oder können solche durch zumutbare Erhebungen von ihm in Erfahrung gebracht werden, so hat es diese von Amts wegen aufzusuchen.