Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 233

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 233

Inkrafttretensdatum

27.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Inhalt des Urteils

Paragraph 233,
  1. Absatz eins,In dem Urteil, durch welches einem erhobenen Widerspruche stattgegeben wird, ist, auch ohne ein darauf gerichtetes Begehren, auf Grund des Verteilungsbeschlusses und der Akten des Verteilungsverfahrens zu bestimmen, welchem Gläubiger und in welchem Betrage der streitige Teil der Masse auszuzahlen sei.
  2. Absatz 2,Stehen solcher Bestimmung nach Ermessen des Gerichtes erhebliche Schwierigkeiten entgegen, so ist im Urteil ein neuerliches Verteilungsverfahren anzuordnen und nach Rechtskraft des Urteils von amtswegen einzuleiten. Diese neuerliche Verteilung hat sich auf den durch den Widerspruch betroffenen Teil der Masse zu beschränken. Die durch Barzahlung, Schuldübernahme oder Deckungserlag aus dem Versteigerungserlös bereits befriedigten Beteiligten sind diesem neuen Verfahren nicht beizuziehen.

Im RIS seit

04.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40237108

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P233/NOR40237108

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