Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 233
Inkrafttretensdatum
01.10.2000
Außerkrafttretensdatum
30.06.2021
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III,
BGBl. I Nr. 59/2000.
Text
Inhalt des Urteils
§. 233.Paragraph 233,
(1)Absatz eins,In dem Urtheile, durch welches einem erhobenen Widerspruche stattgegeben wird, ist, auch ohne ein darauf gerichtetes Begehren, auf Grund des Vertheilungsbeschlusses und der Acten des Vertheilungsverfahrens zu bestimmen, welchem Gläubiger und in welchem Betrage der streitige Theil der Masse auszuzahlen sei.
(2)Absatz 2,Stehen solcher Bestimmung nach Ermessen des Gerichtes erhebliche Schwierigkeiten entgegen, so ist im Urtheile ein neuerliches Vertheilungsverfahren anzuordnen und nach Rechtskraft des Urtheils von amtswegen einzuleiten. Diese neuerliche Vertheilung hat sich auf den durch den Widerspruch betroffenen Theil der Masse zu beschränken. Die durch Barzahlung, Schuldübernahme oder Deckungserlag aus dem Versteigerungserlöse bereits befriedigten Betheiligten sind diesem neuen Verfahren nicht beizuziehen.
Schlagworte
Verteilungsbeschluss, Verteilungsverfahren, Verteilung, Urteil, Akt, Teil, Beteiligte
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40009602