Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 226

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 226

Inkrafttretensdatum

01.10.2000

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III, BGBl. I Nr. 59/2000.

Text

Einverleibte Ausgedinge

Paragraph 226,

  1. Absatz eins,Einverleibte Ausgedinge sind wie Reallasten von beschränkter Dauer, die zu wiederkehrenden Leistungen verpflichten, nach den Vorschriften des Paragraph 225, zu behandeln.
  2. Absatz 2,Der Ersteher hat dem Berechtigten die ihm kraft des übernommenen Ausgedinges gebürenden Natural- und Geldleistungen zu gewähren. Ist die aus der Vertheilungsmasse auf das Ausgedinge entfallende Deckung zu gering, um aus ihren Zinsen diese Leistung oder ihren Geldwert voll zu berichtigen, so darf der Ersteher die zur unverkürzten Aufrechthaltung der Ausgedingsleistungen erforderlichen Ergänzungsbeträge aus dem Deckungscapitale entnehmen.
  3. Absatz 3,Mit Zustimmung des Ausgedingsberechtigten und der auf das Deckungscapital gewiesenen Personen kann das Gericht verfügen, dass, wo Altersversorgungscassen bestehen, das Deckungscapital in eine solche Casse zu Gunsten des Ausgedingsberechtigten eingezahlt werde.

Schlagworte

Meistbotsverteilung, Naturalleistung, Verteilungssumme, Deckungskapital, Altersversorgungskasse, Kassa

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40009594

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P226/NOR40009594

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