Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Exekutionsordnung § 226

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 226

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 226,

  1. Absatz eins,Einverleibte Ausgedinge sind wie Reallasten von beschränkter Dauer, die zu wiederkehrenden Leistungen verpflichten, nach den Vorschriften des Paragraph 225, zu behandeln.
  2. Absatz 2,Der Ersteher hat dem Berechtigten die ihm kraft des übernommenen Ausgedinges gebürenden Natural- und Geldleistungen zu gewähren. Ist die aus der Vertheilungsmasse auf das Ausgedinge entfallende Deckung zu gering, um aus ihren Zinsen diese Leistung oder ihren Geldwert voll zu berichtigen, so darf der Ersteher die zur unverkürzten Aufrechthaltung der Ausgedingsleistungen erforderlichen Ergänzungsbeträge aus dem Deckungscapitale entnehmen.
  3. Absatz 3,Mit Zustimmung des Ausgedingsberechtigten und der auf das Deckungscapital gewiesenen Personen kann das Gericht verfügen, dass, wo Altersversorgungscassen bestehen, das Deckungscapital in eine solche Casse zu Gunsten des Ausgedingsberechtigten eingezahlt werde.

Schlagworte

Meistbotsverteilung, Naturalleistung, Verteilungssumme,
Deckungskapital, Altersversorgungskasse

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021149

Alte Dokumentnummer

N2189616949T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P226/NOR12021149

Navigation im Suchergebnis