(3)Absatz 3,Fordert der Gläubiger die Bezahlung in einem anderen Verhältnis, so können die nachstehenden Berechtigten, die infolge dessen weniger erhalten, als wenn der Gläubiger seine Befriedigung gemäß Abs. 2 aus allen versteigerten Liegenschaften genommen hätte, begehren, dass aus den einzelnen Verteilungsmassen der Betrag, welcher nach der in Abs. 2 vorgesehenen Verteilung auf die ungeteilt haftende Forderung entfallen wäre, insoweit an sie abgeführt werde, als dies zur Deckung ihres Ausfalles notwendig ist.Fordert der Gläubiger die Bezahlung in einem anderen Verhältnis, so können die nachstehenden Berechtigten, die infolge dessen weniger erhalten, als wenn der Gläubiger seine Befriedigung gemäß Absatz 2, aus allen versteigerten Liegenschaften genommen hätte, begehren, dass aus den einzelnen Verteilungsmassen der Betrag, welcher nach der in Absatz 2, vorgesehenen Verteilung auf die ungeteilt haftende Forderung entfallen wäre, insoweit an sie abgeführt werde, als dies zur Deckung ihres Ausfalles notwendig ist.