(3)Absatz 3,Fordert der Gläubiger die Bezahlung in einem anderen Verhältnisse, so können die nachstehenden Berechtigten, die infolge dessen weniger erhalten, als wenn der Gläubiger seine Befriedigung gemäß Absatz 2 aus allen versteigerten Liegenschaften genommen hätte, begehren, dass aus den einzelnen Vertheilungsmassen der Betrag, welcher nach der in Absatz 2 vorgesehenen Vertheilung auf die ungetheilt haftende Forderung entfallen wäre, insoweit an sie abgeführt werde, als dies zur Deckung ihres Ausfalles nothwendig ist.