Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Wenn ein Gläubiger wider denselben Verpflichteten auf mehrere Liegenschaften abgesonderte Executionen führt, deren Vollzug dem nämlichen Gerichte oder benachbarten Gerichten desselben Oberlandesgerichtssprengels obliegt, und die bewilligten Executionsmittel gleichartig sind oder doch eine Zusammenfassung des Executionsvollzuges ermöglichen, so kann eine Verbindung des Vollzuges dieser Executionen angeordnet werden, falls sich eine solche Maßregel zur Vereinfachung des Executionsverfahrens, zur vortheilhafteren Verwertung der Executionsobjecte oder zur Verminderung der Executionskosten geeignet darstellt.
  2. Absatz 2,Diese Anordnung kann das zum Vollzuge sämmtlicher Executionen berufene Gericht von amtswegen oder auf Antrag treffen. Bei Betheiligung mehrerer Executionsgerichte kann die Verbindung nur von dem Oberlandesgerichte, und zwar auf Anzeige eines der Executionsgerichte oder auf Antrag angeordnet werden; das Oberlandesgericht kann zugleich den gemeinsamen Executionsvollzug einem der Executionsgerichte ausschließlich übertragen (Paragraph 21, Absatz 3).
  3. Absatz 3,Zur Antragstellung ist sowohl der betreibende Gläubiger wie der Verpflichtete befugt. Durch die Antragstellung wird der Fortgang des Executionsverfahrens nicht aufgehalten. Gegen die Anordnung des Oberlandesgerichtes findet ein Recurs nicht statt. Das Oberlandesgericht kann vor seiner Entscheidung den in Frage kommenden Executionsgerichten oder einzelnen derselben eine Äußerung abfordern.

Anmerkung

jetzt § 23

Schlagworte

Exekution, Exekutionsmittel, Exekutionsvollzug, Exekutionsverfahren, vorteilhaft, Exekutionsobjekt, Exekutionskosten, Beteiligung, Rekurs

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12020944

Alte Dokumentnummer

N2189616744T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P22/NOR12020944

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