Absatz eins,Wenn ein Gläubiger wider denselben Verpflichteten auf mehrere Liegenschaften abgesonderte Executionen führt, deren Vollzug dem nämlichen Gerichte oder benachbarten Gerichten desselben Oberlandesgerichtssprengels obliegt, und die bewilligten Executionsmittel gleichartig sind oder doch eine Zusammenfassung des Executionsvollzuges ermöglichen, so kann eine Verbindung des Vollzuges dieser Executionen angeordnet werden, falls sich eine solche Maßregel zur Vereinfachung des Executionsverfahrens, zur vortheilhafteren Verwertung der Executionsobjecte oder zur Verminderung der Executionskosten geeignet darstellt.