Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 219

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 219

Inkrafttretensdatum

27.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Renten und wiederkehrende Leistungen

Paragraph 219,
  1. Absatz eins,Pfandrechtlich sichergestellte Ansprüche auf jährliche Renten, Unterhaltsgelder und andere wiederkehrende Zahlungen werden aus der Verteilungsmasse in der Art berichtigt, dass zunächst die bis zum Tag der Erteilung des Zuschlages rückständigen Leistungen (Paragraphen 216 und 217) bezahlt und sodann das Kapital, das erforderlich ist, um die vom Tag der Erteilung des Zuschlages an verfallenden Leistungen aus seinen Zinsen zu berichtigen, zinstragend angelegt wird.
  2. Absatz 2,Das durch Erlöschen des Bezugsrechtes frei werdende Kapital ist, soweit tunlich, schon im Voraus nach Maßgabe der Priorität ihrer Ansprüche den Berechtigten, deren Ansprüche aus der Verteilungsmasse nicht mehr voll zum Zug gelangen, und in Ermanglung solcher dem Verpflichteten zu überweisen.

Schlagworte

Meistbotsverteilung, Zuschlagserteilung

Im RIS seit

04.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40237100

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P219/NOR40237100

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