Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 219

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 219

Inkrafttretensdatum

01.10.2000

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III, BGBl. I Nr. 59/2000.

Text

Renten und wiederkehrende Leistungen

Paragraph 219,

  1. Absatz eins,Pfandrechtlich sichergestellte Ansprüche auf jährliche Renten, Unterhaltsgelder und andere wiederkehrende Zahlungen werden aus der Vertheilungsmasse in der Art berichtigt, dass zunächst die bis zum Tage der Ertheilung des Zuschlages rückständigen Leistungen (Paragraphen 216 und 217) bezahlt und sodann das Capital, das erforderlich ist, um die vom Tage der Ertheilung des Zuschlages an verfallenden Leistungen aus seinen Zinsen zu berichtigen, zinstragend angelegt wird.
  2. Absatz 2,Das durch Erlöschen des Bezugsrechtes frei werdende Capital ist, soweit thunlich, schon im voraus nach Maßgabe der Priorität ihrer Ansprüche den Berechtigten, deren Ansprüche aus der Vertheilungsmasse nicht mehr voll zum Zuge gelangen, und in Ermanglung solcher dem Verpflichteten zu überweisen.

Schlagworte

Verteilungsmasse, Meistbotsverteilung, Erteilung, Zuschlagserteilung, Kapital

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40009587

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P219/NOR40009587

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