Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 216
Inkrafttretensdatum
01.07.2021
Außerkrafttretensdatum
26.07.2021
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Rangordnung der zu berichtigenden Ansprüche
§ 216.Paragraph 216,
(1)Absatz eins,Aus der Verteilungsmasse sind in nachfolgender Rangordnung zu berichtigen:
falls während des Versteigerungsverfahrens zu Gunsten der auf das Meistbot gewiesenen Personen eine Verwaltung stattgefunden hat, die im § 120 Abs. 2 Z 4 bezeichneten Auslagen und Vorschüsse;falls während des Versteigerungsverfahrens zu Gunsten der auf das Meistbot gewiesenen Personen eine Verwaltung stattgefunden hat, die im Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer 4, bezeichneten Auslagen und Vorschüsse;
die aus den letzten drei Jahren vor dem Tage der Erteilung des Zuschlages rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern samt Zuschlägen, Vermögensübertragungsgebühren und sonstige von der Liegenschaft zu entrichtende öffentliche Abgaben, die nach den bestehenden Vorschriften ein gesetzliches Pfand- oder Vorzugsrecht genießen, sowie die nicht länger als drei Jahre rückständigen Verzugszinsen dieser Steuern und Abgaben, und zwar die Zuschläge in gleicher Rangordnung mit den Steuern und Abgaben, welche die Grundlage ihrer Bemessung bilden. Diese Ansprüche sind jedoch ohne Rücksicht auf das ihnen sonst zustehende Vorrecht erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Verteilungsmasse zu berichtigen, wenn sie nicht spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet wurden;
die aus den letzten fünf Jahren vor dem Tage der Erteilung des Zuschlages rückständigen Forderungen gemäß § 27 des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, wobei Ansprüche mehrerer Miteigentümer untereinander den gleichen Rang haben;die aus den letzten fünf Jahren vor dem Tage der Erteilung des Zuschlages rückständigen Forderungen gemäß Paragraph 27, des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, wobei Ansprüche mehrerer Miteigentümer untereinander den gleichen Rang haben;
die auf der Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellten Forderungen, einschließlich der pfandrechtlich sichergestellten Steuer- und Gebührenforderungen, die nicht pfandrechtlich sichergestellte Forderung des betreibenden Gläubigers, die Deckung für die vom Ersteher in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmenden Dienstbarkeiten, Ausgedinge und andere Reallasten und die Entschädigungsansprüche für einverleibte Bestandrechte sowie für andere vom Ersteher nach den Versteigerungsbedingungen und dem Ergebnis der Versteigerung nicht zu übernehmende Rechte und Lasten, sämtliche nach der Rangordnung der bezüglichen bücherlichen Eintragungen oder nach der Zeitfolge der pfandweisen Beschreibungen und der sonst nachgewiesenen Rechtsbegründungsakt.
(2)Absatz 2,Die gerichtlich bestimmten Prozess- und Exekutionskosten, die durch die Geltendmachung eines der in Abs. 1 Z 2 bis 4 angeführten Ansprüche entstanden sind, und die nicht länger als drei Jahre vor dem Tage der Erteilung des Zuschlages rückständigen, aus einem Vertrage oder aus dem Gesetze gebührenden Zinsen, Renten, Unterhaltsgelder und sonstigen wiederkehrenden Leistungen genießen gleiche Priorität mit dem Kapital oder Bezugsrechte. Eine gleiche Priorität wie dem Kapital kommt auch den Ansprüchen aus einem für den Fall der vorzeitigen Rückzahlung einer bücherlich sichergestellten Forderung geschlossenen Vertrage zu. Bei Unzulänglichkeit der Verteilungsmasse sind diese Nebengebühren vor dem Kapital zu berichtigen.Die gerichtlich bestimmten Prozess- und Exekutionskosten, die durch die Geltendmachung eines der in Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 angeführten Ansprüche entstanden sind, und die nicht länger als drei Jahre vor dem Tage der Erteilung des Zuschlages rückständigen, aus einem Vertrage oder aus dem Gesetze gebührenden Zinsen, Renten, Unterhaltsgelder und sonstigen wiederkehrenden Leistungen genießen gleiche Priorität mit dem Kapital oder Bezugsrechte. Eine gleiche Priorität wie dem Kapital kommt auch den Ansprüchen aus einem für den Fall der vorzeitigen Rückzahlung einer bücherlich sichergestellten Forderung geschlossenen Vertrage zu. Bei Unzulänglichkeit der Verteilungsmasse sind diese Nebengebühren vor dem Kapital zu berichtigen.
Schlagworte
Verteilungsgrundsatz, Meistbotsverteilung, Zuschlagserteilung, Pfandrecht, Forstwirtschaft, Steuerforderung, Prozesskosten
Im RIS seit
31.05.2021
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40234092