Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 216

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 216

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

31.08.1999

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Allgemeine Vertheilungsgrundsätze.

Paragraph 216,

  1. Absatz eins,Aus der Vertheilungsmasse sind in nachfolgender Rangordnung zu berichtigen:
    1. Ziffer eins
      falls während des Versteigerungsverfahrens zu Gunsten der auf das Meistbot gewiesenen Personen eine Verwaltung stattgefunden hat, die im Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer 4, bezeichneten Auslagen und Vorschüsse;
    2. Ziffer 2
      soweit nicht infolge verspäteter Anmeldung die Bestimmung des Paragraph 172, letzter Absatz, zur Anwendung kommt, die aus den letzten drei Jahren vor dem Tage der Ertheilung des Zuschlages rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern sammt Zuschlägen, Vermögensübertragungsgebüren und sonstige von der Liegenschaft zu entrichtende öffentliche Abgaben, die nach den bestehenden Vorschriften ein gesetzliches Pfand- oder Vorzugsrecht genießen, sowie die nicht länger als drei Jahre rückständigen Verzugszinsen dieser Steuern und Abgaben, und zwar die Zuschläge in gleicher Rangordnung mit den Steuern und Abgaben, welche die Grundlage ihrer Bemessung bilden;
    3. Ziffer 3
      die aus dem letzten Halbjahre vor dem Tage der Ertheilung des Zuschlages rückständigen Beträge an Lohn der bei Bewirtschaftung eines zur Forst- oder Landwirtschaft bestimmten Grundstückes verwendeten Dienstboten und Taglöhner;
    4. Ziffer 4
      die auf der Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellten Forderungen, einschließlich der pfandrechtlich sichergestellten Steuer- und Gebürenforderungen, die nicht pfandrechtlich sichergestellte Forderung des betreibenden Gläubigers, die Deckung für die vom Ersteher in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmenden Dienstbarkeiten, Ausgedinge und andere Reallasten und die Entschädigungsansprüche für einverleibte Bestandrechte sowie für andere vom Ersteher nach den Versteigerungsbedingungen und dem Ergebnisse der Versteigerung nicht zu übernehmende Rechte und Lasten, sämmtliche nach der Rangordnung der bezüglichen bücherlichen Eintragungen oder nach der Zeitfolge der pfandweisen Beschreibungen und der sonst nachgewiesenen Rechtsbegründungsacte.
  2. Absatz 2,Die gerichtlich bestimmten Process- und Executionskosten, die durch die Geltendmachung eines der in Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 angeführten Ansprüche entstanden sind, und die nicht länger als drei Jahre vor dem Tage der Ertheilung des Zuschlages rückständigen, aus einem Vertrage oder aus dem Gesetze gebürenden Zinsen, Renten, Unterhaltsgelder und sonstigen wiederkehrenden Leistungen genießen gleiche Priorität mit dem Capitale oder Bezugsrechte. Eine gleiche Priorität wie dem Capitale kommt auch den Ansprüchen aus einem für den Fall der vorzeitigen Rückzahlung einer bücherlich sichergestellten Forderung geschlossenen Vertrage zu. Bei Unzulänglichkeit der Vertheilungsmasse sind diese Nebengebüren vor dem Capitale zu berichtigen.

Schlagworte

Verteilungsgrundsatz, Meistbotsverteilung, Rangordnung,
Verteilungsmasse, Zuschlagserteilung, Erteilung,
Vermögensübertragungsgebühr, Pfandrecht, Forstwirtschaft,
Steuerforderung, Gebührenforderung, Rechtsbegründungsakte
Prozeßkosten, Exekutionskosten, Kapital, Nebengebühren

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021139

Alte Dokumentnummer

N2189616939T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P216/NOR12021139

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