Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 207
Inkrafttretensdatum
01.10.2000
Außerkrafttretensdatum
30.06.2021
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III Abs. 1,
BGBl. I Nr. 59/2000, hinsichtlich eines Superädifikats vgl. Art. III Abs. 11,
BGBl. I Nr. 59/2000.
Text
Löschung der bücherlichen Anmerkungen
§. 207.Paragraph 207,
(1)Absatz eins,Nach Ablauf von vierzehn Tagen seit rechtskräftiger Einstellung eines Versteigerungsverfahrens hat das Executionsgericht von amtswegen die Löschung aller auf dieses Versteigerungsverfahren sich beziehenden bücherlichen Anmerkungen zu veranlassen.
(2)Absatz 2,Erfolgt die Einstellung des Versteigerungsverfahrens nur in Ansehung eines oder einzelner Gläubiger, so sind nur diejenigen bücherlichen Anmerkungen zu löschen, welche zu Gunsten des aus dem Versteigerungsverfahren ausscheidenden Gläubigers eingetragen sind.
Anmerkung
jetzt § 151
Schlagworte
Exekutionsgericht, Grundbuch
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40009575