Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 207

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 207

Inkrafttretensdatum

01.07.1914

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 207,

  1. Absatz eins,Nach Ablauf von vierzehn Tagen seit rechtskräftiger Einstellung eines Versteigerungsverfahrens hat das Executionsgericht von amtswegen die Löschung aller auf dieses Versteigerungsverfahren sich beziehenden bücherlichen Anmerkungen zu veranlassen. Von der rechtskräftigen Einstellung ist auch der gemäß Paragraphen 158, oder 199 bestellte Verwalter der Liegenschaft zu verständigen.
  2. Absatz 2,Erfolgt die Einstellung des Versteigerungsverfahrens nur in Ansehung eines oder einzelner Gläubiger, so sind nur diejenigen bücherlichen Anmerkungen zu löschen, welche zu Gunsten des aus dem Versteigerungsverfahren ausscheidenden Gläubigers eingetragen sind.

Schlagworte

Exekutionsgericht, Grundbuch

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021130

Alte Dokumentnummer

N2189616930T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P207/NOR12021130

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