Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

13.10.1945

Außerkrafttretensdatum

30.09.1995

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 20,

Wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Bezirksgerichtssprengel ungewiss ist, welches Bezirksgericht nach Paragraph 18, als Executionsgericht einzuschreiten berufen ist, hat das die Execution bewilligende Gericht von amtswegen oder auf Antrag eines der hienach in Frage kommenden Bezirksgerichte zum Executionsgericht zu bestellen. Gegen diesen Beschluss findet ein Recurs nicht statt.

Anmerkung

ÜR: Art. VIII Abs. 2, BGBl. Nr. 519/1995

Schlagworte

Exekutionsgericht, Exekution, Rekurs, Beschluß

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12020942

Alte Dokumentnummer

N2189616742T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P20/NOR12020942

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