Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 20
Inkrafttretensdatum
13.10.1945
Außerkrafttretensdatum
30.09.1995
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
§. 20.Paragraph 20,
Wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Bezirksgerichtssprengel ungewiss ist, welches Bezirksgericht nach §. 18 als Executionsgericht einzuschreiten berufen ist, hat das die Execution bewilligende Gericht von amtswegen oder auf Antrag eines der hienach in Frage kommenden Bezirksgerichte zum Executionsgericht zu bestellen. Gegen diesen Beschluss findet ein Recurs nicht statt. Wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Bezirksgerichtssprengel ungewiss ist, welches Bezirksgericht nach Paragraph 18, als Executionsgericht einzuschreiten berufen ist, hat das die Execution bewilligende Gericht von amtswegen oder auf Antrag eines der hienach in Frage kommenden Bezirksgerichte zum Executionsgericht zu bestellen. Gegen diesen Beschluss findet ein Recurs nicht statt.
Anmerkung
ÜR: Art. VIII Abs. 2,
BGBl. Nr. 519/1995
Schlagworte
Exekutionsgericht, Exekution, Rekurs, Beschluß
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12020942
Alte Dokumentnummer
N2189616742T