Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79 aus 1896, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,
Paragraph 20
13.10.1945
30.09.1995
Paragraph 20,
Wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Bezirksgerichtssprengel ungewiss ist, welches Bezirksgericht nach Paragraph 18, als Executionsgericht einzuschreiten berufen ist, hat das die Execution bewilligende Gericht von amtswegen oder auf Antrag eines der hienach in Frage kommenden Bezirksgerichte zum Executionsgericht zu bestellen. Gegen diesen Beschluss findet ein Recurs nicht statt.