Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 187

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 187

Inkrafttretensdatum

01.07.1914

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 187,

  1. Absatz eins,Der Beschluss, durch welchen der Zuschlag ertheilt wird, kann nur von denjenigen Personen mittels Recurs angefochten werden, welche im Versteigerungstermine anwesend und wegen Erhebung des Widerspruchs zu befragen waren. Die Anfechtung kann auf einen der im Paragraph 184, angeführten Umstände oder darauf gegründet werden, dass der Zuschlag mit dem Inhalte des über den Versteigerungstermin aufgenommenen Protokolles oder anderer nach Vorschrift dieses Gesetzes bei der Entscheidung über den Zuschlag zu berücksichtigender Acten nicht übereinstimmt, oder dass sich das Meistbot auf ein anderes Grundstück bezieht. Wegen der im Paragraph 184, angeführten Mängel Recurs einzulegen, sind nur jene Personen befugt, welche wegen dieser Mängel im Versteigerungstermine erfolglos Widerspruch erhoben haben. Der in Paragraph 184, Absatz eins, Ziffer 3,, angeführte Mangel kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach dem Versteigerungstermine von den gemäß Paragraph 171, Absatz 1, von der Versteigerung zu verständigenden Personen auch dann mit Rekurs geltend gemacht werden, wenn sie im Versteigerungstermine nicht anwesend waren.
  2. Absatz 2,Die vom Gerichte als Ersteher bezeichnete Person kann die Ertheilung des Zuschlages auch dann anfechten, wenn ihr der Zuschlag nicht, oder unter anderen als den in der Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses angegebenen Bedingungen zu ertheilen gewesen wäre.
  3. Absatz 3,Der Recurs gegen die Versagung des Zuschlages kann nur darauf gestützt werden, dass die Versagung mit dem Inhalte des über den Versteigerungstermin aufgenommenen Protokolles oder anderer nach Vorschrift dieses Gesetzes bei der Entscheidung über den Zuschlag zu berücksichtigender Acten nicht übereinstimmt oder dass keiner der in diesem Gesetze angegebenen Versagungsgründe vorliegt. Zur Anbringung eines solchen Recurses ist nicht berechtigt, wer im Versteigerungstermine gegen die Ertheilung des Zuschlages Widerspruch erhoben hat.
  4. Absatz 4,Von der Erledigung des Recurses sind der Meistbietende, der betreibende Gläubiger und der Verpflichtete in Kenntnis zu setzen, wenngleich sie nicht Beschwerdeführer sind.
  5. Absatz 5,Die nach der Recursentscheidung erforderlichen weiteren Verfügungen hat das Gericht erster Instanz von amtswegen zu treffen.

Schlagworte

Zuschlagserteilung, Erteilung

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021110

Alte Dokumentnummer

N2189616910T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P187/NOR12021110

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